Zuletzt aktualisiert am 11.01.2016
1.1 Für die von der GW Cosmetics GmbH (im Folgenden kurz GW), Achauerstraße 49a, 2333 Leopoldsdorf, FN 149362a, abgeschlossenen Kauf- und Lieferverträge gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen.
1.2 Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen.
2.1 Die Bestellung von Waren durch den Kunden bedarf der Schriftform und hat die Artikel- und Rezepturnummer der zu bestellenden Ware zu enthalten. Für die Einhaltung der Schriftform genügt die Bestellung per Telefax oder E-Mail. Ein allfälliges für Bestellungen zur Verfügung gestelltes Formular ist zu verwenden.
2.2 Angebote von GW auf deren Website oder in anderen öffentlichen Ankündigungen sind nicht als Anbote im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zu verstehen, sondern sind unverbindliche Aufforderungen zur Anbotsstellung.
2.3 Der Vertrag mit dem Kunden kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens GW zustande. Sollte diese vom Anbot des Kunden abweichen, ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung maßgeblich, sofern der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen ab deren Zugang ausdrücklich widerspricht.
3.1 GW verpflichtet sich, innerhalb der in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Frist oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, innerhalb der verkehrsüblichen Fristen zu erfüllen.
3.2 GW haftet nicht, wenn Menge und Gewicht der tatsächlich gelieferten Ware geringfügig (bis 5%) von der Auftragsbestätigung abweichen.
3.3 Für die Vertragserfüllung sind stets die Menge und das Gewicht maßgeblich, die an dem Ort ermittelt werden, an dem GW die Ware lagert.
3.4 GW ist berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, wenn sich der Kunde (bei der gegenständlichen oder einer anderen Bestellung) in Zahlungsverzug befindet oder eine andere wesentliche Vertragspflicht gegenüber GW verletzt hat.
3.5 GW liefert ex Works (EXW) Leopoldsdorf gemäß INCOTERMS 2010. Der Kunde hat die PRODUKTE binnen einer Woche ab Mitteilung der Fertigstellung abzuholen. Im Falle eines Verzugs, ist GW berechtigt, eine Lagergebühr von € 10,– je Tag Verzug und Palette zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen.
4.1 Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
4.2 Bei Zahlungsverzug ist GW berechtigt, Verzugszinsen von 12 % zu verrechnen.
4.3 Bei Zahlungsverzug ist GW weiters – unabhängig von der Verrechnung von Verzugszinsen – berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten, für alle noch im Erfüllungsstadium befindlichen Verträge Sicherheitsleistung und für bereits fällige Lieferungen nach eigenem Ermessen Vorauszahlung zu verlangen.
5.1 Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages im Eigentum der GW. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren auf Aufforderung der GW unverzüglich auf eigene Kosten herauszugeben, wenn er seinen Zahlungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt. Der Kunde trägt bis zur vollständigen Bezahlung die Gefahr des Untergangs und einer Verschlechterung der Waren. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt keinen Vertragsrücktritt dar, wenn dieser nicht ausdrücklich erklärt wird.
5.2 Der Kunde hat sämtliche mit der Ausübung des Eigentumsvorbehalts und der Rücknahme der Waren verbundenen Kosten zu tragen.
5.3 Der Kunde hat GW unverzüglich über Zugriffe Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verständigen und die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, zu ersetzen.
5.4 Bis zur vollständigen Bezahlung der Auftragssumme des jeweiligen Einzelvertrages tritt der Kunde seine Forderungen gegenüber Dritten aus der Veräußerung und Verarbeitung der Waren zahlungshalber an GW ab. Der Kunde ist zu diesem Zweck verpflichtet, den Dritten namhaft zu machen und von dieser Zession nachweisbar zu verständigen. Weiters hat er die Zession in den Geschäftsbüchern einzutragen und auf Lieferscheinen und Rechnungen ersichtlich zu machen.
6.1 Der Wert der Gebinde, in denen die Waren von GW geliefert werden, wird dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt. GW wird diese innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungslegung in gereinigtem Zustand zurücknehmen. Der Kunde erhält auf den von ihm bezahlten Preis eine Gutschrift in Höhe des Wertes der Gebinde, wenn diese nach der fristgerechten Rückgabe weiterhin in gleicher Form verwendbar sind. Gebinde, die z.B. aufgrund der Nachfüllung mit anderen Produkten für GW unbrauchbar sind, werden nicht zurückgenommen.
6.2 Originalgebinde sind „ARA-entpflichtet“ und werden daher von GW nicht zurückgenommen.
7.1 Wenn vereinbart wird, dass ein Kunde innerhalb einer bestimmten Periode eine bestimmte Warenmenge abzunehmen hat und der Kunde – aus welchen Gründen auch immer – nicht die gesamte vereinbarte Menge innerhalb der Periode abnimmt, ist GW berechtigt,
a. unter Setzung einer angemessenen Nachfrist teilweise oder zur Gänze vom Vertrag zurückzutreten,
b. die verbleibende Restmenge auf die nächste Abnahmeperiode vorzutragen oder
c. Waren freihändig verwerten und einen Differenzbetrag zu einem Mindererlös sowie sämtliche durch die Verwertung entstandenen Kosten und Aufwendungen zu fordern.
7.2 GW ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzuges angemessene Lagerkosten zu verrechnen.
8.1 Wenn der Kunde GW Rohstoffe zur Ver- oder Bearbeitung übergibt, wird GW die Ver- oder Bearbeitung nur dann durchführen, wenn der Kunde ein gültiges Analysenzertifikat des Rohstoffherstellers vorlegt.
8.2 Legt der Kunde das genannte Analysenzertifikat nicht vor, und übernimmt GW im Einzelfall trotzdem die Rohstoffe zur Ver- oder Bearbeitung, haftet GW nicht für das Ergebnis der Ver- oder Bearbeitung sowie für allfällige aus der Ver- oder Bearbeitung resultierende Schäden.
8.3 GW behält sich das Recht vor, Waren, die der Kunde in verschmutztem Zustand übergibt, nicht zu Ver- oder Bearbeitung zu übernehmen. Diesfalls wird GW die Waren auf Kosten des Kunden an diesen zurückübermitteln.
8.4 Wenn der Kunde GW Gebinde oder Packmittel zur Ver- oder Bearbeitung übergibt, ist GW nur verpflichtet, die übergebenen Gebinde und Packmittel auf solche Mängel zu prüfen, die bei einer Sichtprüfung offenkundig sind. Für eine genauere Prüfung haftet GW nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
9.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte an Rezepturen, die GW für den Kunden entwickelt, stehen ausschließlich GW zu.
10.1 GW leistet nur im Rahmen des zwingenden Rechts Gewähr. Gewährleistungspflichten werden nach freiem Ermessen von GW durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung erfüllt. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung.
10.2 Mängel der Ware müssen bei sonstigem Rechtsverlust spätestens acht Tage ab Übergabe, versteckte Mängel drei Tage ab Feststellung schriftlich gerügt werden. Die Rüge hat bei sonstiger Unwirksamkeit unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels zu erfolgen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
10.3 Das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln wird ausgeschlossen.
10.4 GW haftet nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber 18 Monate nach Leistungserbringung.
10.5 Im Falle von Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt, Maschinenschaden und/oder unvorhersehbaren Materialmangel zurückzuführen sind, stehen dem Kunden keine Schadenersatzansprüche gegenüber GW zu.
10.6 Eine Haftung für Folgeschäden, einschließlich entgangener Gewinne, ist ausgeschlossen.
10.7 Regressforderungen aus dem Titel der Produkthaftung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Berechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von GW verursacht wurde und zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
11.1 GW und der Kunde verpflichten sich, im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.
12.1 Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der GW mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist unzulässig.
13.1 Diese AGBs, einschließlich der Frage ihres Zustandekommens, unterliegen österreichischem materiellen Recht, dies unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf sowie der Kollisionsnormen, die auf fremdes Recht verweisen. Vertragssprache ist deutsch. Bei Vertragsauslegungsdifferenzen eines in Ausnahmefällen bestehenden zwei- oder mehrsprachigen Vertrages, welcher zwischen uns und dem Kunden abgeschlossen wurde, gilt ausschließlich die deutsche Version als verbindlich.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und GW ist das sachlich zuständige Gericht in Wien Innere Stadt, Österreich. GW hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Änderungen zu diesen Bedingungen aufgrund von Vereinbarungen mit Kunden bedürfen der Schriftform.
14.2 Aus einer Handlung oder Unterlassung einer Partei kann kein Verzicht auf Rechte abgeleitet werden, wenn ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
14.3 Der Kunde ist damit einverstanden, dass er per Email Werbung und Informationen über GW und deren Erzeugnisse erhält. Er nimmt zur Kenntnis, dass seine für das Rechtsgeschäft notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst und verarbeitet werden.
14.4 Bei Vertragsauslegungsdifferenzen eines zwei- oder mehrsprachigen Vertrages, welcher zwischen uns und dem Kunden abgeschlossen wurde, gilt ausschließlich die deutsche Version als verbindlich. Dies gilt auch für die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
H1 Allgemeine Einkaufbedingungen der GW Cosmetics GmbH1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) finden Anwendung auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen der GW Cosmetics GmbH ( „GWC“) und Lieferanten der GWC ( „Lieferanten“). Leistungen von GWC und Lieferanten werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB und den Qualitätsstandards der GWC erbracht. Dabei ist jene Fassung maßgeblich, welche zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäftsabschlusses in Geltung steht.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige Angebotsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie im Einzelfall von GWC ausdrücklich schriftlich anerkannt werden; dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsbedingungen des Lieferanten Gegenteiliges vorsehen. Wenn in der Bestellung von GWC auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige Angebotsbedingungen des Lieferanten Bezug genommen wird, bedeutet dies keine Anerkennung. Für zukünftige Bestellungen der GWC gelten die AGB in der jeweils aktuellen Fassung.
2.1 Angebote haben sich an unsere Anfrage zu halten; auf Abweichungen ist schriftlich hinzuweisen. Angebote erfolgen kostenfrei. Nur schriftliche Bestellungen sind für uns verbindlich.
2.2 Der Lieferant bleibt, sofern das Angebot keine Bindungsdauer enthält, 10 Werktage ab Zugang bei uns an sein Angebot gebunden.
3.1 Die in unseren Bestellungen angeführten Preise sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, Fixpreise in Euro (sofern anwendbar) zzgl USt und verstehen sich frei Bestimmungsort einschließlich Verpackung, Transportkosten sowie verzollt. Preisgleitklauseln und dergleichen werden von uns nicht akzeptiert.
3.2 Sind die Preise mit Zustimmung der GWC in ausländischer Währung festgesetzt und tritt nach erfolgter Bestellung eine Aufwertung der vereinbarten Währungseinheit um mehr als 3 % ein, sind wir berechtigt, entweder ohne Kostenfolgen für uns von der Bestellung zurückzutreten oder sie unter Neuberechnung des Auftragswerts auf eine andere Menge zu reduzieren. Ansprüche des Lieferanten bei Währungsschwankungen bestehen nicht.
4.1 Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Bestellung beim Lieferanten und gilt dann als eingehalten, wenn die bestellte Ware vollständig und unbeschädigt bis zu dem in der Bestellung angegebenen Termin und Ort angekommen und übergeben ist.
4.2 Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung angenommen. Bei Überschreitung der Lieferfrist, sind wir berechtigt, entweder eine von uns festzulegende, angemessene Nachfrist zu setzen und auf Erfüllung zu bestehen oder vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten. Wir sind berechtigt, sämtliche aus dem Verzug resultierenden Schäden geltend zu machen. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, bei demjenigen Ersatzlieferanten einen Deckungskauf zu tätigen, welcher die Ware am raschesten verfügbar hat. Der Lieferant hat sämtliche daraus resultierenden zusätzlichen Kosten zu tragen. Dies gilt auch, wenn das Ersatzprodukt eine bessere Qualität aufweist.
4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Pönale von 2 % des Bestellwertes pro Werktag des Verzuges zu bezahlen. Das Pönale wird gegen die Lieferforderung aufgerechnet. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
4.4 Für die Ermittlung der Liefermenge gelten immer die von uns tatsächlich festgestellten Werte. Bei einer Mehrlieferung behalten wir uns eine Rücksendung auf Risiko und Kosten des Lieferanten ausdrücklich vor.
4.5 Wird der Lieferant durch ein unvorhergesehenes Ereignis wie z.B. Betriebsstörung, behördlicher Eingriff etc. gehindert, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten, ist er verpflichtet, uns diese Hindernisse sowie deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Es bleibt unserer Entscheidung überlassen, ob wir den Vertrag aufrechterhalten oder für uns kostenlos vom Vertrag zurücktreten.
4.6 Warenübernahmebestätigungen oder die Begleichung von Rechnungen stellen kein Anerkenntnis einer ordnungsgemäßen Lieferung dar.
5.1 Der Lieferant hat für eine zweckentsprechende, sach- und fachgerechte und den einschlägigen Bestimmungen entsprechende Verpackung und Versandbereitstellung zu sorgen. Beim Transport von gefährlichen Gütern sind insbesondere die Bestimmungen des ADR/RID einzuhalten.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, das durch die Anlieferung anfallende Verpackungsmaterial entweder bei der ARA zu vergebühren oder zurückzunehmen. Der Lieferant hat uns zu Beginn der Geschäftsverbindung sowie in der Folge am Anfang eines jeden Kalenderjahres bzw. bei der ersten Lieferung jedes Kalenderjahres die Teilnahme an dem Sammel-/Verwertungssystem der ARA samt Angabe der Lizenznummer rechtsverbindlich zu erklären. In Ermangelung einer solchen Erklärung sind wir berechtigt, die Lizensierung vorzunehmen, das Verpackungsmaterial zurückzusenden oder eine fachgerechte Entsorgung, jeweils auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. GWC wird Lieferanten aus dem Ausland nach Möglichkeit bei der Teilnahme unterstützen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
5.3 Alle Lieferungen haben an die in der Bestellung angegebene Anschrift zu erfolgen. Für jede einzelne Sendung ist eine vollständige Versandanzeige an uns zu übermitteln (Telefax oder bestätigtes E-Mail). Bei Fehlen der Versandpapiere lagert die Sendung bei uns bis zum Eingang der Papiere auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Auf dem Lieferschein/Rechnung sind die Bestellnummer, unsere Artikelnummer, Gebindegrößen, Brutto-/Netto- und Verpackungsgewicht anzuführen. Weiters müssen folgende Dokumente bei jeder Lieferung enthalten sein: Analysenzertifikat, Sicherheitsdatenblatt bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Verpackungen.
5.4 Bei Verstoß haftet der Lieferant verschuldensunabhängig für sämtliche daraus entstehende Schäden, z.B. Mehrfracht, Wagenstandgeld. Beauftragen wir einen Transport auf unsere Kosten, ist das von uns festgelegte Transportmittel zu verwenden und der von uns genannte Spediteur zu beauftragen. Folgende Dokumente haben bei jeder Lieferung vorzuliegen: Handelsfaktura, Lieferschein, Ursprungszeugnis, Nachweis der Verzollung durch ein österreichisches Zollamt, Unfallmerkblatt und alle begleitenden Verwaltungsdokumente.
5.5 Der Lieferant hat auf seine Kosten für eine ausreichende Versicherung der Lieferung zu sorgen und diese auf Aufforderung nachzuweisen.
6.1 Die gelieferte Ware hat den gesetzlichen Bestimmungen, ÖVE-Vorschriften, CE-Vorschriften, sowie den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik zu entsprechen. Darüber hinaus ist der Lieferant bei Leistungserbringung in unserem Werk verpflichtet, die geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.
6.2 Bei Einkauf von Substanzen, Zubereitungen und Artikeln gemäß REACH VO EG 1907/2006 innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes bestätigt der Lieferant, dass er seine Pflichten gemäß der REACH Verordnung vollständig erfüllt hat. Er haftet dafür, dass die gelieferten Produkte den Bestimmungen zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe entsprechen und dass die in den von ihm gelieferten Produkten enthaltenen Stoffe, soweit sie unter diese REACH Verordnung fallen, (vor-)registriert wurden. Der Lieferant ist verpflichtet, die den Bestimmungen der REACH Verordnung entsprechenden Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 REACH Verordnung erforderlichen Informationen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
6.3 Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Produkte für den in unserer Bestellung angegebenen Zweck geeignet und registriert sind.
6.4 Die an uns gelieferte Ware muss mindestens vier Monate ab dem Zeitpunkt des Einlangens haltbar sein.
7.1 Die Ware gilt erst nach schriftlicher Übernahme am Erfüllungsort als übergeben. Jede Übernahme erfolgt unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Lieferung. Die Ware wird von uns innerhalb einer angemessenen Frist überprüft.
7.2 Mängelrügen sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen möglich. Lieferungen, die den von uns vorgegebenen Eigenschaften oder den üblicherweise im Verkehr vorausgesetzten Eigenschaften nicht entsprechen, können von uns im gesamten Umfang zurückgewiesen werden, auch dann, wenn sich der Mangel nur auf einen Teil bezieht. Dasselbe gilt, wenn auch nur ein Teil der Ware nicht der REACH Registrierung entspricht. Die vom Lieferanten bestätigten Eigenschaften gelten als ausdrücklich zugesichert.
7.3 Treten innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Mängel auf, ist der Lieferant verpflichtet, die mangelhafte Ware nach unserer Wahl kostenlos auszutauschen, zu verbessern oder den Preis zu mindern. Bei Vorliegen nicht bloß geringfügiger Mängel sind wir zur Wandlung berechtigt.
7.4 Darüber hinaus haftet der Lieferant für sämtlichen Nachteil und Schaden, der aus der fehlerhaften oder mangelhaften Lieferung resultiert, insbesondere für Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Ersatzansprüche sind der Höhe nach nicht begrenzt. Haftungsausschlüsse oder –einschränkungen sind uns gegenüber wirkungslos. Dies gilt auch für Änderungen der gesetzlichen Beweislast zu unseren Lasten und Verkürzungen von Fristen.
8.1 Die Bezahlung erfolgt zu den auf der Bestellung angegebenen Fristen. Ist keine Frist angegeben, sind Rechnungen binnen 30 Tagen ab Rechnungserhalt, frühestens jedoch ab Eingang der Ware, Erfüllung der Leistung und Übernahme zur Zahlung fällig.
8.2 Es besteht kein Aufrechnungsverbot für uns. Der Lieferant ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Forderungen die ihm uns gegenüber entstehen, an Dritte abzutreten oder mit eigenen Forderungen aufzurechnen.
8.3 Wir sind berechtigt, bei Vorliegen von Mängeln unabhängig von der Art und dem Umfang des Mangels die Zahlung bis zur vollständigen Mangelbeseitigung zur Gänze zurückzubehalten.
8.4 Rechnungen, die aufgrund fehlender Angaben keiner Bestellung zugeordnet werden können, sind nicht fällig und werden auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurückgesendet. In diesem Falle gelten die Rechnungen bis zum Eingang der korrekt ausgestellten Rechnungen als nicht ausgestellt.
8.5 Rechnungen und Auftragsbestätigungen sind elektronisch (per E-Mail) zu übermitteln.
9.1 Sämtliche Lieferungen an uns erfolgen frei von Eigentumsvorbehalten. Die Annahme unserer Bestellung durch den Lieferanten gilt als Zusicherung, dass die bestellt Ware sein freies, unbelastetes Eigentum ist.
10.1 Von uns beigestellte Muster, Modelle, Zeichnungen, Pläne, Klischees oder sonstige Behelfe bleiben unser Eigentum und sind nach Auftragsdurchführung an uns zu retournieren.
10.2 Die Rückgabe dieser Ausführungsbehelfe stellt einen Teil der Erfüllung des übernommenen Auftrages dar. In Fällen, wo Modelle oder Gussformen der Einfachheit halber beim Lieferanten lagern, sind uns diese jeweils zum Jahreswechsel unaufgefordert inventurmäßig zu bestätigen.
11.1 Der Lieferant erklärt, dass durch Lieferung bzw. Leistungen, welche aufgrund dieser Bestellung erfolgen, gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sollten wir aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bestellung in Anspruch genommen werden, hält uns der Lieferant schad-und klaglos.
12.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle Angelegenheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als vertraulich zu behandeln und die Geheimhaltungspflicht auch auf seine Mitarbeiter zu überbinden. Diese Verpflichtung gilt unbefristet über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.
13.1 Sämtliche Ansprüche aus der Verletzung dieser AGB bestehen unabhängig vom Verschulden des Lieferanten und ziehen insbesondere die Verpflichtung nach sich, uns vollkommen schad- und klaglos zu halten.
13.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist nach unserer Wahl entweder die angegebene Empfangsstelle oder der Sitz unseres Unternehmens.
13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen AGB und dem Rechtsverhältnis mit Lieferanten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien Innere Stadt, Österreich. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten geltend zu machen.
13.4 Diese AGBs, einschließlich der Frage ihres Zustandekommens, unterliegen österreichischem materiellen Recht, dies unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf sowie der Kollisionsnormen, die auf fremdes Recht verweisen.
13.5 Sollte eine Klausel dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche, wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Änderungen zu diesen Bedingungen aufgrund von Vereinbarungen mit Kunden bedürfen der Schriftform.
14.1 Bei Vertragsauslegungsdifferenzen eines zwei- oder mehrsprachigen Vertrages, welcher zwischen uns und dem Kunden abgeschlossen wurde, gilt ausschließlich die deutsche Version als verbindlich. Dies gilt auch für die deutsche Version dieser Einkaufsbedingungen.
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